Neuregelungen bei Reisekosten
Sa, 24.07.2010 Autor: Ralph Langrock REISEMANAGEMENT (RECHT & STEUERN)
In den vergangenen Monaten wurde wiederholt über Änderungen bei den Reisekosten informiert, die die durch die Finanzverwaltung veranlasst wurden (Frühstückskosten im Hotel, regelmäßige Arbeitsstätte, „46iger Regelung“ usw.). Jetzt haben die Oberfinanzdirektionen (OFD) Niedersachen und Rheinland noch einmal nachgelegt. Der Hamburger Steuerexperte Uwe Albert zeigt, was die Finanzverwaltung unter „Steuervereinfachung“ versteht.
Nach einer OFD-Verfügung Rheinland vom 12.7.2010 soll in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zu einem anderen verbundenen Unternehmen entsandt wird und dort am neunen Arbeitsort seine einzige Wohnung unterhält (die bisherige wurde aufgegeben), weder der Arbeitnehmer Werbungskosten für die Wohnung geltend machen noch der Arbeitgeber die Wohnungskosten steuerfrei erstatten können – obwohl auch nach Meinung der Finanzverwaltung eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
Behält der Mitarbeiter seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort und wird die Wohnung am neuen Beschäftigungsort auch von Familienmitgliedern genutzt, so sind die Wohnungskosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung kann geschätzt werden, wobei eine Aufteilung nach Köpfen nicht infrage kommt. Aus „Vereinfachungsgründen“ kann sinngemäß die 60 qm –Regelung für Fälle der doppelten Haushaltsführung angewendet werden.
In einer weiteren Verfügung hat sich die OFD Niedersachsen zur Frage geäußert, welche Unterkunftskosten der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Deutschland entsandt wird und die Familie in der Wohnung des Arbeitnehmers in Deutschland wohnt.
Sie können diese OFD-Verfügung auf der Internetseite www.albertakademie.de unter „Steuer aktuell“ in vollem Wortlaut einsehen und herunterladen. Sie werden schnell feststellen, dass dadurch wieder neue zusätzliche Aufzeichnungen, Prüfungen und Auswertungen erforderlich sind – so kann man "Steuervereinfachung" auch organisieren.
Nach einer OFD-Verfügung Rheinland vom 12.7.2010 soll in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zu einem anderen verbundenen Unternehmen entsandt wird und dort am neunen Arbeitsort seine einzige Wohnung unterhält (die bisherige wurde aufgegeben), weder der Arbeitnehmer Werbungskosten für die Wohnung geltend machen noch der Arbeitgeber die Wohnungskosten steuerfrei erstatten können – obwohl auch nach Meinung der Finanzverwaltung eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
Behält der Mitarbeiter seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort und wird die Wohnung am neuen Beschäftigungsort auch von Familienmitgliedern genutzt, so sind die Wohnungskosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung kann geschätzt werden, wobei eine Aufteilung nach Köpfen nicht infrage kommt. Aus „Vereinfachungsgründen“ kann sinngemäß die 60 qm –Regelung für Fälle der doppelten Haushaltsführung angewendet werden.
In einer weiteren Verfügung hat sich die OFD Niedersachsen zur Frage geäußert, welche Unterkunftskosten der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Deutschland entsandt wird und die Familie in der Wohnung des Arbeitnehmers in Deutschland wohnt.
Sie können diese OFD-Verfügung auf der Internetseite www.albertakademie.de unter „Steuer aktuell“ in vollem Wortlaut einsehen und herunterladen. Sie werden schnell feststellen, dass dadurch wieder neue zusätzliche Aufzeichnungen, Prüfungen und Auswertungen erforderlich sind – so kann man "Steuervereinfachung" auch organisieren.
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