Dienstreisen oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
Im Streitfall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (A). Die GmbH betrieb die EDV-Systemberatung und die Entwicklung von Software. Die Entwicklungsarbeiten führte A in seinem Büro durch. Abnehmer der Software waren drei Unternehmen, die ihre Rechenzentren jeweils im Ort Z hatten. A wies die Kunden in deren Räumen in die von ihm entwickelten Programme ein. Für seine Fahrten zu den Kunden benutzte A einen Dienstwagen, der ihm auch für private Zwecke zur Verfügung stand.
Streitig war, wie die Fahrten des A zu den Rechenzentren in Z steuerlich zu beurteilen sind. Die GmbH war der Auffassung, es habe sich bei diesen Fahrten um Dienstreisen gehandelt. Deshalb seien die an A vergüteten Mehraufwendungen für Verpflegung (arbeitstäglich 10 DM bis 2001, 6 Euro ab 2002) steuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren dagegen der Ansicht, die Fahrten zu den Rechenzentren seien als Fahrten zwischen der Wohnung und mehreren Arbeitsstätten zu behandeln, auf welche die 0,03-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzuwenden sei. Die dem A gewährte Verpflegungspauschale sei der Besteuerung zu unterwerfen.
Entscheidung des BFH:
Der BFH sieht in den Rechenzentren in Z keine weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten des A.
Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. sei „jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb". Dagegen sei die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Vorschrift komme deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist. Die Voraussetzungen der 0,03-Prozent-Regelung waren hiernach im Streitfall nicht gegeben.
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die dem A gewährte Verpflegungspauschale zu besteuern ist. Gemäß § 3 Nr. 16 EStG kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Auswärtstätigkeiten Verpflegungsmehraufwendungen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 f. EStG steuerfrei ersetzen. Danach ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. In diesem Zusammenhang muss das Finanzgericht noch aufklären, welche Tätigkeitsstätten A im Streitjahr aufgesucht und wie lange er sich dort jeweils aufgehalten hat. (BFH, Urteil v. 10.7.2008, VI R 21/07; veröffentlicht am 17.9.2008)
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