Für internationale Unternehmen mit Standorten im Benelux-Raum ist Belgien ab sofort ein wichtiger Compliance-Punkt. Seit dem 17. August 2026 gilt dort ein neues Verfahren für Grenzgänger. Für EU-Bürger wurde der administrative Ablauf vereinfacht: Eine kommunale Registrierung speziell für grenzüberschreitende Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Die Ein- und Ausreise kann mit gültigem Pass oder Personalausweis erfolgen; das bislang verwendete Dokument „Annex 15“ wird nicht mehr ausgestellt. Wer allerdings seinen Hauptwohnsitz nach Belgien verlegt, muss weiterhin das reguläre EU-Aufenthaltsverfahren durchlaufen.
Deutlich differenzierter ist die Lage bei Drittstaatsangehörigen, die in Deutschland, Frankreich, Luxemburg oder den Niederlanden leben und regelmäßig in Belgien arbeiten. Für sie ersetzt das neue „Annex 64“ die bisherige Annex-15-Bescheinigung. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Aufenthaltstitel, sondern um eine auf die grenzüberschreitende Berufstätigkeit zugeschnittene Dokumentation. Der Antrag wird über die belgische Kommune am Arbeitsort gestellt und erfordert unter anderem einen gültigen Reisepass, einen gültigen Aufenthaltstitel des Wohnsitzstaates, den Nachweis der beruflichen Tätigkeit in Belgien sowie eine Erklärung, dass der Hauptwohnsitz außerhalb Belgiens verbleibt. Die Gültigkeit ist in der Regel auf ein Jahr und auf die Laufzeit des Arbeits- beziehungsweise Berufsrechts begrenzt.
Für Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gilt ein separates Verfahren über die zuständige belgische Botschaft oder das Konsulat; erforderlich ist bei Genehmigung ein D-Visum B63. Bestehende Annex-15-Dokumente bleiben während einer zwölfmonatigen Übergangsfrist gültig. Unternehmen sollten die Änderung nicht als reine Verwaltungsvereinfachung abtun. Gerade für häufige Projektarbeit, technische Einsätze und Pendler aus DACH-Nachbarregionen entscheidet eine saubere Dokumentation darüber, ob eine Kontrolle an der Grenze oder am Arbeitsort ohne Verzögerung verläuft.
Handlungsempfehlungen
Global Mobility, HR und Compliance sollten umgehend erfassen, welche Mitarbeiter mit Drittstaatsangehörigkeit aus Deutschland, Frankreich, Luxemburg oder den Niederlanden regelmäßig in Belgien tätig sind. Für Neu- und Verlängerungsfälle muss das Annex-64-Verfahren in die Entsende-Checkliste aufgenommen werden. Travel Manager sollten die Regel nicht mit kurzfristigen Business Visits verwechseln: Bei jeder wiederkehrenden oder produktiven Tätigkeit ist vorab eine rechtliche Einzelfallprüfung notwendig. Bestehende Annex-15-Inhaber benötigen einen Übergangsplan vor Ablauf der zwölf Monate.
Ursprüngliche Quelle
Crown World Mobility, „Immigration weekly update“
© Jörg Nubert & Wolfgang Koestner GbR, ›Geschäftsreise News‹, Foto: Pixabay/Ki-generiert/eigene Bilder. Hinweis: Bei der Recherche und Analyse dieses Beitrags wurde unterstützend AI eingesetzt. Die redaktionelle Verantwortung für den Inhalt liegt bei der Redaktion. Alle Rechte vorbehalten, all rights reserved. Eine Weiterverwendung durch Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Redaktion nicht gestattet.