Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist laut BFH-Urteil auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, …
… wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Zuerst berichtete der Online-Dienst haufe.de darüber.
Ein Verlag kaufte im Jahr 2015 von mehreren Arbeitnehmern deren privat angeschaffte Handys zu einem symbolischen Kaufpreis (zwischen 1 und 6 Euro). Zeitgleich schloss der Verlag mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine Vereinbarung, nach der er den Arbeitnehmern ein Handy zur Verfügung stellt und die hierfür entstehenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrate) bis zu einer festgelegten Höhe übernimmt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Handy an den Verlag zurückgegeben werden.
Der Verlag behandelte die den Arbeitnehmern erstatteten Kosten der Handy-Verträge als nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Vorteile. Das Finanzamt sah darin eine unangemessene rechtliche Gestaltung und erließ gegenüber dem Verlag einen entsprechenden Haftungsbescheid. Dagegen klagte der Verlag und bekam vom Finanzgericht Recht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und geurteilt: Die vom FA erfassten Vorteile aus der privaten Handynutzung sind nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.
Weitere Details zum BFH-Urteil finden Sie unter:
Foto von Andrea Piacquadio auf pexels