Kann man das weltweite Waldsterben per Gesetz aufhalten? Die EU versucht dies durch Einfuhrverbote für Produkte, für deren Gewinnung oder Produktion im Herkunftsland Wälder abgeholzt oder geschädigt wurden.

Um Klimawandel und Artenschwund entgegenzuwirken, müssen Unternehmen künftig sicherstellen, dass für Produkte, die in der EU verkauft werden, Wälder weder abgeholzt noch geschädigt wurden. Einfuhren aus bestimmten Ländern bzw. Einfuhren bestimmter Rohstoffe werden zwar nicht verboten, doch dürfen Unternehmen Produkte nur dann in der EU verkaufen, wenn die entsprechenden Lieferanten eine sogenannte Sorgfaltserklärung abgegeben haben. Sie bestätigt, dass das jeweilige Produkt weder von einer Fläche stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzt wurde, noch nach dem 31. Dezember 2020 zur Schädigung von Wäldern und insbesondere von unersetzlichen Primärwäldern geführt hat.

Unter die neuen Rechtsvorschriften fallen Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz, einschließlich der Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden (wie Leder, Schokolade und Möbel). Bei den Verhandlungen gelang es dem EU-Parlament, die Vorschriften auch auf Kautschuk, Holzkohle, Druckerzeugnisse und einige Palmölderivate auszuweiten.

Das Parlament sorgte außerdem für eine umfassendere Definition der Waldschädigung. Sie schließt nun die Umwandlung von Primärwäldern oder natürlich nachwachsenden Wäldern in Plantagenwälder oder in andere bewaldete Flächen ein. Wie vom Parlament gefordert, müssen die Unternehmen auch nachweisen, dass die importierten Produkte den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Das bedeutet, dass die Menschenrechte und die Rechte der betroffenen indigenen Völker vor Ort geachtet werden müssen.

Die zuständigen EU-Behörden erhalten Zugang zu Informationen, die die Unternehmen zur Verfügung stellen, z. B. zu den geografischen Koordinaten, und überprüfen mithilfe von Satellitenüberwachungsinstrumenten und DNA-Analysen, woher die Erzeugnisse stammen. Die Sanktionen für Verstöße müssen verhältnismäßig und abschreckend sein, die höchste Geldstrafe muss mindestens vier Prozent des gesamten Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens oder Händlers in der EU betragen.

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