Die deutsche Finanzverwaltung hat den sog. Auslandstätigkeitserlass (ATE) neu gefasst. Beschäftigten in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden.

Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmer-Einkünften im Rahmen einer Auslandstätigkeit unterliegt Besonderheiten, die im Auslandstätigkeitserlass geregelt sind. Nach fast 40 Jahren hat die Finanzverwaltung erstmals den ATE überarbeitet. Die Begünstigungen gelten nur für bestimmte im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheinen. Außerdem muss der Arbeitnehmende seine Auslandstätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen in einem Staat ausgeübt haben, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht (z.B. Brasilien).

Folgende Punkte wurden neu gefasst:

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören u.a. Auslandstätigkeiten im Zusammenhang mit 

  • der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken und ortsgebundenen großen Maschinen;
  • dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden (z.B. Militärflugzeuge und -fahrzeuge); 
  • dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen; 
  • der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 Prozent vorliegt. 

Nicht begünstigte Tätigkeiten sind dagegen 

  • Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle beziehungsweise technische Nutzung; 
  • Tätigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe;
  • die Produktion von Schiffen im Ausland, beziehungsweise die Tätigkeit des Sportpersonals auf Seeschiffen.

Auf Zahlungen, die aus einer inländischen öffentlichen Kasse gewährt werden, ist der ATE grundsätzlich nicht anwendbar.

Neu ist auch, dass der Angestellte in dem ausländischen Staat eine Steuer von mindestens zehn Prozent entrichtet, die der deutschen Einkommensteuer entspricht. Das Abführen dieser Steuer muss belegt werden. Spätestens im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung in Deutschland muss ein Nachweis über die Höhe der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuern vorgelegt werden.

Alle Details sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Juni 2022 enthalten: 
Quelle BMF