Auch wenn Geschäftsreisende mit einem günstigen Firmentarif fliegen, haben sie die gleichen Rechte nach der Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) wie Vollzahler. 

Sie können bei Nicht-Beförderung, Annullierung oder Verspätung Ansprüche auf Ersatz geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass diese Ansprüche auch Geschäftsreisenden zustehen, die Tickets nach speziellen Firmenflugtarifen („Corporate Net Rates“) gebucht haben. Das berichtet der Geschäftsreiseverband VDR.

Nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die „zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.“ Daher hatte u.a. das Amtsgericht Köln geurteilt, dass geschäftlich mit einer speziellen Firmenrate Reisende keine Ansprüche geltend machen können, da die speziellen Firmenraten nur den entsprechenden Mitarbeitern des Unternehmens und somit nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien (vgl. AG Köln (136 C 155/15) in RRa 2017, 146).
Der BGH folgte jedoch der Argumentation der Klägerin. Er sieht in Firmenraten ein Mittel zum Anreiz, möglichst viele Flüge bei der Airline zu buchen und somit Ähnlichkeiten zu einem Kundenbindungsprogramm. In diesem Rahmen gebuchte Flüge berechtigen aber nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO zu Ansprüchen. Da Airlines also mit speziellen Firmentarifen ein klares wirtschaftliches Interesse verfolgten, sei es auch gerechtfertigt, dass sie im Falle von Nichtbeförderungen, Annullierungen oder Verspätungen Entschädigung leisten müssen.
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