Immer mehr Menschen ziehen aus unterschiedlichen Gründen aus den Stadtzentren weg ins Grüne. Da die meisten aber in der Stadt liegen, kann die Fahrt zur Arbeit und zurück (Wegezeit) viel Zeit in Anspruch nehmen. Interessant ist daher die Frage, ob und wann die Wegezeit als Arbeitszeit gelten kann.

Grundsätzlich stellt die Fahrt zur Arbeit keine Arbeitszeit da, sagt Arbeitsrechtler Jan Frederik Strasmann. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage verschiedene Grundsätze entwickelt. Dabei spielen insbesondere die Vorgaben des Arbeitgebers sowie die genutzten Fortbewegungsmittel eine Rolle. 
Schreibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vor, dass diese öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen haben, damit sie während der Fahrt Arbeiten erledigen können, dann zählt die Fahrzeit zur Arbeitszeit. Entscheidet sich der Arbeitnehmer freiwillig dazu, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und während der Fahrtzeit bereits Arbeiten zu erledigen, dann zählt die Fahrtzeit nicht zur Arbeitszeit. 
Interessant ist diese Frage auch für Außendienstmitarbeiter. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Zeit, die der Außendienstmitarbeiter für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwendet, als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88EG anzusehen ist (Urteil vom 10.09.2015 – C 266/14). Die Fahrten des Arbeitnehmers zu einem Kundentermin zählt nach dieser Richtlinie zur Arbeitszeit, da diese notwendig sind, um die geschuldete Hauptleistung des Außendienstmitarbeiters zu erbringen. 
https://www.anwalt.de/rechtstipps/stellt-die-fahrt-zur-arbeit-arbeitszeit-dar_186913.html