Die neue, am 1.Oktober in Kraft getretene Corona-Arbeitsschutzverordnung soll es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen im kommenden Winter anzupassen. Die Verordnung endet am 7. April 2023.
Der Personaldienstleister Haufe Online hat über die wichtigsten Inhalte der Corona-Arbeitsschutzverordnung berichtet. Mit den jetzt beschlossenen Schutzmaßnahmen soll das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter 2022/2023 beherrschbar bleiben, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten reduziert und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft minimiert werden.
Die neue Arbeitsschutzverordnung verpflichtet die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
In der Praxis spricht nichts dagegen, die zuletzt verwendeten Hygienekonzepte aus der Schublade zu holen und sie an die jetzige Fassung des Infektionsschutzgesetzes und an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- Sicherstellung der Handhygiene,
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
- Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
Der Arbeitgeber ist nicht mehr dazu verpflichtet wie zu Beginn dieses Jahres, im Rahmen eines Hygienekonzepts ein mögliches Homeoffice-Angebot zu machen. Er kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Auch zwei wöchentliche Tests anzubieten, ist nicht mehr zwingend. Aber wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.