Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Verpflegung im Kalenderjahr 2023 wurden neu festgesetzt. Zusätzliche Voraussetzungen müssen bei Zuschüssen und Essensmarken beachtet werden.
Der Personaldienstleister Haufe.de gibt einen Überblick. Der Sachbezugswert für Mahlzeiten/Verpflegungen, die ab 2023 gewährt werden, beträgt:
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro (statt bisher 3,57 Euro) und
- für ein Frühstück 2,00 Euro (statt bisher 1,87 Euro).
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte können nur angesetzt werden, wenn der Preis der einzelnen Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt (BMF, Schreiben vom 23. Dezember 2022, IV C 5 – S 2334/19/10010 :004 )
Ein Sachbezugswertansatz kommt im In- und Ausland nur für Mahlzeiten bei eintägigen Auswärtstätigkeiten unter acht Stunden in Betracht.
Die Sachbezugswerte gelten grundsätzlich auch für Mahlzeiten, die den Mitarbeitenden während einer beruflichen Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Besteuerung entfällt jedoch, wenn der Mitarbeitende für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte. Das ist der Fall bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit sowie bei mehrtägigen Reisen.
Die für den Tag der Auswärtstätigkeit in Betracht kommende Verpflegungspauschale ist wegen der Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers in diesen Fällen zwingend zu kürzen: um 20 Prozent für ein Frühstück und um jeweils 40 Prozent für ein Mittag- und Abendessen der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Tagespauschale (aktuell 28 Euro). In Deutschland sind das im Jahr 2022 5,60 Euro für ein Frühstück (20 Prozent von 28 Euro) und 11,20 Euro für ein Mittag-/Abendessen (40 Prozent von 28 Euro).
Für die Spesenkürzung bei Mahlzeitengestellung ist es grundsätzlich unerheblich, ob der betroffene Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Mahlzeiten, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, tatsächlich annimmt. Aus welchen Gründen die Mahlzeit nicht eingenommen wird, ist insoweit unerheblich. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung auf Auswärtstätigkeiten auch dann zu kürzen, wenn der oder die Beschäftigte nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (BFH, Urteil vom 12.07.2021 – VI R 27/19 ).