Urteil: Reiseversicherung muss nicht die Kosten eines Ersatzflugs bei einer coronabedingten Flugannullierung erstatten

Ein Mann hatte für sich und einen Begleiter eine Reise nach Sri Lanka gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete. Laut Versicherungsbedingungen hat die Versicherung im Fall einer Naturkatastrophe am Urlaubsort die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise zu erstatten. 

Da der planmäßige Rückflug aufgrund der durch das Coronavirus hervorgerufenen Reisebeschränkungen gestrichen wurde, buchte der Kläger zwei neue Rückflüge von Colombo nach Zürich und stellte die entstandenen Kosten in Höhe von 3.610 Euro dem Reiseversicherer in Rechnung. Er machte geltend, dass es sich bei der Corona-Pandemie um eine Naturkatastrophe handele und dass die hohen Kosten für die Ersatzflüge darauf zurückzuführen seien, dass es sich um die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit gehandelt habe.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da unter den in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Risiken eine Pandemie als versichertes Ereignis nicht genannt sei.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung recht (Urteil vom 20.05.2021, AZ 275 C 23753/20). Begründung: Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt. Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen können. 

Die Auswahl der Schutzmaßnahmen folgt weltweit verschiedenen Ansätzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit geändert und angepasst. In Ländern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das öffentliche Leben stärker spürbar als in Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe sei aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte. Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheide sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei dieser bestehe die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. Die Gefahr durch das Coronavirus bestehe aber bereits wesentlich länger und werde auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger eine Gefahr darstellen.

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