Jeder Flugpassagier weiß mittlerweile, dass er sich die Kosten bei einem Ausfall des gebuchten Fluges aufgrund höherer Gewalt oder der Schuld der Airline zurückholen kann. 

Die wenigsten aber wissen, dass sie sich auch dann einen Teil des gezahlten Preises erstatten lassen können, wenn sie selbstverschuldet einen Flug verpasst haben oder kurzfristig das Ticket stornieren mussten.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) weist darauf hin, dass man nach deutschem Recht die Steuern und Gebühren zurückfordern kann, selbst wenn man einen Billigflug gebucht hat, bei dem eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Denn personenbezogene Steuern und Gebühren fallen laut VZ NRW erst an, wenn der Flug tatsächlich angetreten wurde. Der Aufwand kann sich durchaus lohnen, da bei Frühbucher- oder Spartarifen der Anteil der Nebenkosten manchmal höher als der eigentliche Flugpreis ist. 

Da eine Rückerstattung der Steuern und Gebühren aber in der Regel nicht automatisch erfolgt, muss der Fluggast selbst aktiv werden. VZ-Reiserechtsexperte Jan Philipp Stupnanek rät, die Ansprüche umgehend bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Sind die beiden Posten im Flugendpreis nicht gesondert ausgewiesen, ist die Airline verpflichtet, Auskunft über die Höhe des jeweiligen Anteils zu geben. 

Die Forderung sollte man laut Stupnanek am besten per E-Mail an die Fluggesellschaft schicken und die entsprechenden Beleg in Kopie oder digital beifügen, anstatt eine teure Hotline zu nutzen, bei der man mehr vertelefoniert als man später zurück bekommt.

Noch ein Tipp: Zum Prüfen der Ansprüche kann man die kostenfreie App „Flugärger“ der VZ NRW nutzen, die auf der Homepage zum Download bereit steht:

www.verbraucherzentrale.de  

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