Seit dem 10. September 2021 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Arbeitgeber den ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus ihrer Beschäftigten bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen. 

Im Rahmen der Gefährdungsbewertung kann eine Neubewertung vorgenommen werden, um die einzelnen Schutzmaßnahmen anzupassen. 

Die SARS-CoV-2-Pandemie hat es notwendig gemacht, auf der Grundlage des § 4 Arbeitsschutzgesetz auch in Betrieben und Einrichtungen Maßnahmen des Infektionsschutzes umzusetzen. Die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Hierbei sind insbesondere die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die jeweils gültigen Verordnungen der Bundesländer zu SARS-CoV-2 sind zu beachten. 
Die gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) gibt Arbeitgebern dazu Hinweise in einem aktuellen Positionspapier.

Categories: BusinessRecht

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