Die Versicherungsleistung der Reiserücktrittsversicherung umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten einsetzt und gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
Der Kläger machte als mitversicherte Person Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend, die seine Ehefrau im Rahmen eines Jahres-Reiseschutzbriefs für Familien bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Im August 2019 buchte der Kläger bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge von Deutschland in die USA, die er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Aufgrund einer Erkrankung stornierte der Kläger die Flugreise. In Übereinstimmung mit den Bedingungen der Fluggesellschaft wurden ihm die eingesetzten Bonusmeilen infolge des Nichtantritts der Flugreise nicht erstattet. Der Kläger verlangte von der Beklagten Entschädigung für die eingesetzten Bonusmeilen bis zur versicherungsvertraglich vereinbarten Haftungshöchstsumme. Seine Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgte er sein Klagebegehren weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Die Versicherungsleistung umfasse die Rücktrittskosten. Ein:e durchschnittliche:r Versicherungsnehmer:in werde unter Rücktrittskosten alle auf dem Vertrag mit dem Reiseunternehmer oder einem Dritten beruhende Aufwendungen umfassen, welche infolge des Nichtantritts der Reise wegen eines versicherten Ereignisses nutzlos geworden seien. Er/sie leite daraus ab, auch solche Aufwendungen als vertraglich geschuldete Rücktrittskosten zu entschädigen, die nach dem Vertrag mit dem Reiseanbieter bereits vor Nichtantritt der Reise erbracht und infolge des Nichtantritts nicht erstattet worden seien. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das nun zu entscheiden hat, welcher Wert den vom Kläger eingesetzten Bonusmeilen zukommt.