Der Bundesgerichtshof (BGH) hat letztinstanzlich entschieden: Luftfahrtunternehmen dürfen nach einer Annullierung keinen Aufpreis dafür verlangen, dass Fluggäste ihre Flüge auf einen Termin umbuchen, der in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Flug steht.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Forderung von Zuzahlungen für Umbuchungen nach Annullierung eines Fluges geklagt und nun vom BGH Recht bekommen. Die Lufthansa stornierte im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie zahlreiche Flüge. Von zwei Fluggästen, die ihre Flüge auf einen Zeitpunkt mehrere Monate bzw. ein Jahr später umbuchen wollten, verlangte sie 75 bzw. 3.000 Euro Zuzahlung.

Die Verbraucherzentrale NRW hält dies für unzulässig. Sie beantragt, der Lufthansa zu verbieten, im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Das Berufungsgericht ebenfalls.

Die Revision vor dem BGH war nun erfolgreich (AZ: X ZR 50/22). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setze das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug stehe. Die Zuzahlungspraxis der Airlines ist somit in Zukunft zu unterlassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.